Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Angebote

Angebote verstehen sich stets freibleibend. Von unseren Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Nebenabreden sowie abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt und gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn Aufträge mit abweichenden Bedingungen durch uns ohne Widerspruch ausgeführt werden.

Preisbildung

Die Preisbildung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich für die Lieferung ab Wohnsitz des Lieferers. Paletten werden zu Selbstkosten berechnet und bei Rücklieferung im gebrauchsfähigen Zustand abzüglich Nutzungsgebühr gutgeschrieben. Die Kosten der Rücklieferung sind vom Besteller zu tragen.

Angebotspreise beziehen sich auf die angefragten Mengen mit einer Preisbindung von 6 Wochen. Kostensteigerungen, die 6 Monate nach Auftragseingang durch Materialpreis-, Lohn- oder Frachterhöhungen entstehen, berechtigen zur Anpassung der Preise an die neue Kostensituation.

Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung ab Wohnsitz des Lieferers. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Betriebsstörungen, Streiks, Verkehrshindernisse und ähnliche Umstände entbinden von der Lieferpflicht.

Genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit.

Beanstandungen

Der Käufer hat die Pflichten gemäß § 377 HGB zu beachten. Beanstandungen der Liefermenge sowie sichtbare Mängel können nur beim Empfang der Ware anerkannt werden. Erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und dokumentiert werden. Mängelrügen müssen detailliert beschrieben werden. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt Ansprüche des Käufers aus.

Geringfügige Abweichungen von Mustern oder Prospekten sind möglich. Natürliche Zuschlagstoffe können zu Ausblühungen, Farbschwankungen, Graten, Poren oder Haarrissen führen. Solche Merkmale mindern bei Einhaltung der DIN-Normen nicht die Gebrauchsfähigkeit und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Durch unsachgemäßen Einsatz von Tausalzen können trotz Normeinhaltung Schäden an Betonprodukten entstehen. Beanstandungen in diesem Zusammenhang werden nicht anerkannt.

Bei liegend gelagerten Elementen können Farbabweichungen auftreten, die sich durch Bewitterung angleichen. Das gelieferte Material sollte umgehend abgepackt werden, um eine gleichmäßige Farbgebung zu erreichen.

Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die Ware als genehmigt. Für Mängel haftet der Lieferer nur bis zur Höhe des Warenwertes. Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, sind ausgeschlossen.

Zahlung

Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen einer gesonderten Absprache. Frachtkosten und Verpackung sind nicht skontofähig. Rechnungsdatum ist das Lieferdatum. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Wechseldiskontsatz berechnet.

Gewährleistungsfrist

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Nachgewiesene Schäden oder Mängel, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, werden beseitigt oder durch Ersatzlieferung behoben. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Mängelhaftung gilt nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden durch fehlerhafte Behandlung nach Gefahrübergang.

Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Lieferers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers. Vor vollständiger Bezahlung ist die Veräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Begleichung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung auf den Käufer über. Bei Verarbeitung der Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes. Forderungen aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gelten als an den Lieferer abgetreten. Diese Abtretung gilt auch bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung an mehrere Abnehmer.

Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Werkleistungen gelten die Vorschriften der VOB. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.